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Firma: GLATZ GMBH & CO KG
Sitz: Johannesgasse 23 | A-1010 Wien
Firmenbuchnummer: 240282g
UID -Nr.: ATU 57440326
Bankverbindung:. BLZ: 18160 | Konto: 400 103 250 13 | IBAN: AT69 1816 0400 1032 5013 | BIC: VBOEATWWINV
Fach- & Berufsgruppen: Landesproduktenhandel, Lebensmittelgroßhandel, Energiehandel, Obst- und Gemüsegroßhandel, Importeure, Lebensmittelgroßhandel, Mineralöleinzel- und großhandel
Produkte:
Lebensmittel, Düngemittel, Pflanzenschutz, Getreide, Öl- und Eiweißfrüchte, Futtermittel, Gartenbaubedarf und Erden
Jahresumsatz: 150 Mio. €
Mitarbeiter: 60 in Österreich

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER GLATZ GMBH & CO KG

1. Ein Vertrag gilt ausschließlich dann als zustande gekommen, wenn die GLATZ GMBH & CO KG die Annahme schriftlich und firmenmäßig bestätigt hat. Die Vertreter sind für den Abschluss von Verträgen im Namen der Firma Glatz GmbH & Co KG nicht bevollmächtigt.

2. EIGENTUMSVORBEHALT: Bis zur gänzlichen Bezahlung des für die Waregeschuldeten Kaufpreises bleibt die Ware unser Eigentum. Dies auch dann, wenn sie verarbeitet wurde. Das derart hergestellte Erzeugnis steht weiter unter Eigentumsvorbehalt. lm Falle der Weiterveräußerung verpflichtet sich unser Vertragspartner bereits jetzt, die Verkaufspreisforderung für die gelieferte Ware unsabzutreten und von der erfolgten Abtretung sowohl den Käufer der Ware als auch uns zu verständigen. Er erkennt ausdrücklich diesen Eigentumsvorbehalt alswirksam an. Scheck und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen und die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Gegenwert derselben nach Fälligkeit endgültig eingegangen ist. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich bei Bearbeitung der gelieferten Ware auch auf die erzeugten Produkte und beiWeiterverkauf auf die dadurch entstandenen Buchforderungen.

3. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN: Wenn sich die wirtschaftliche Lage des Vertragspartners verschlechtert, steht es der Glatz GmbH & Co KG offen, vor Leistungserbringung Vorauszahlung oder eine andere Sicherstellung zu begehren.Vor Leistung dieser Zahlung bzw. Sicherstellung ist die GLATZ GMBH & CO KG nicht verpflichtet, eine Leistung zu erbringen. Jedwede Erhöhung der heutebestehenden UST-, Zoll-, Lizenzgebühren und Frachtsätze, etwaige neue behördliche Abgaben gehen zu Lasten, allfällige Ermäßigungen zugunsten unseres Vertragspartners. lm Falle der Hingabe von Wechseln, die grundsätzlich unserer Zustimmung bedarf, gilt- falls kein anderer Zinssatz in den Zahlungsbedingungen dieses Verkaufskontraktes vereinbart ist - ein Zinssatz von mind. 5 % über dem EURIBOR oder entsprechend den von den Großbanken in Anrechnung gebrachten Sätzen.

4. Die Zurückhaltung und Gegenverrechnung von fälligen Forderungen wegen von uns nicht ausdrücklich und schriftlich anerkannter Gegenansprüche unseres Vertragspartners ist nicht statthaft, auch nicht aus dem Titel der Gewährleistung.

5. ZAHLUNGSVERZUG: Wenn unser Vertragspartner mit der Bezahlung des Kaufpreises oder einer anderen, aufgrund dieses Schlussbriefes zu leistenden Zahlung in Verzug gerät, tritt Terminverlust ein und er ist verpflichtet, Zinsen in Höhe von mindestens 5 % über dem jeweiligen EURIBOR oder entsprechend denvon den Großbanken in Anrechnung gebrachten Sätzen und die durch Mahnungenentstandenen Barauslagen und Spesen zu vergüten. Außerdem hat er uns jene Werteinbuße zu ersetzen, welche die Währung, in welcher die Zahlung zu leisten ist, seit dem Fälligkeitstag bis zum Tag der geleisteten Zahlung erlitten hat. Fürden Fall des Eintrittes des Terminverlustes werden auch alle übrigen aus der Geschäftsverbindung bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Vertragspartnersuns gegenüber, unbeschadet anders lautender Vereinbarungen, fällig.

6. TRANSPORT: Alle Transportrisken ab Verladestation gehen nicht zu unseren Lasten. Die Entsorgung von Verpackungsmaterial (Gebinde) geht nicht zu unseren Lasten.

7. HÖHERE GEWALT: Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote, Änderungen und Regelungen seitens der Behörden und Ämter, kriegerische Ereignisse, Plünderungen, öffentliche Unruhen, witterungsbedingte Umstände etc., berechtigen uns, vom Kontrakt oder dessen unerfüllten Teilen ohne Verpflichtung zur Schadensersatzleistung zurückzutreten. Streik, Transportsperre, Transportumleitung, Waggonmangel, Unmöglichkeit oder Behinderung der Be- und / oder Ausladung von Wasserfahrzeugen und / oder Waggons, Aussperrung, behördliche Maßnahmen oder sonstige Hindernisse jeder Art (Niederwasser, Eis, Nebel, Sturm,Hochwasser, usw.) verlängern den Liefertermin um die Zeitdauer des Hindernisses, auch wenn Andienung vereinbart wurde. Derartige Hindernisse, welche dem Transport auf dem Wasserwege entgegenstehen, verlängern insbesondere auchden Liefertermin für solche Käufe ab Verladestation, bei welchen der Transportunter normalen Verhältnissen ganz oder teilweise auf dem Wasserwege erfolgt, ohne eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz durch die GLATZ GN\BH EtCO KG auszulösen.

8. RÜCKSTELLUNG VON DOKUMENTEN: Ist unser Vertragspartner mit der Rückstellung der Gegenbestätigung dieses Kontraktes in Verzug, so kann dievertragsgemäß vereinbarte Verladefrist um die Dauer der Verzögerung verlängertwerden. Er ist verpflichtet, uns sämtliche Fracht- und Zollbelege samt Zessionenunverzüglich, das ist längstens innerhalb zwei Wochen de dato Ankunft der Ware inder Empfangsstation (Paritätsstation), einzuhändigen. Er haftet für alle wie immergearteten Schäden (bzw. Fracht- und Zolldifferenzen), die aus der Außerachtlassung dieser Verpflichtung entstehen.

9. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG: Falls die Ware den Kontraktbedingungen nicht entspricht, ist dieselbe mit dem vom zuständigen Schiedsgericht zubestimmenden Minderwert zu übernehmen. lm Falle der Unverwendbarkeit der Ware ist diese gegen Gutbringung des Kaufpreises vom Verkäuferzurückzunehmen. Eine Haftung jeglicher Art für Sachschäden unserem Unternehmen gegenüber nach dem Produkthaftungsgesetz BGBL Nr. 99/1988 wird ausdrücklich ausgeschlossen. Überdies ist jede Haftung unsererseits für leichte Fahrlässigkeit gänzlich ausgeschlossen. Für grobe Fahrlässigkeit ist die Höhe des Schadensersatzes mit jener Summe begrenzt, die aufgrund einer von uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung von der Versicherung zu leisten ist.

10. MÜNDLICHE VEREINBARUNGEN: Andere als in diesem Kontrakt enthaltene Vereinbarungen, also auch eine Berufung auf mündliche Vereinbarungen oderVersprechungen, haben keine Gültigkeit. Auch die Vereinbarung künftig hin vom Formerfordernis der Schriftlichkeit abgehen zu wollen, hat in schriftlicher Form zu erfolgen.

11. GERICHTSBARKEIT: In sämtlichen Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag oderaus den in Hinkunft zwischen den Parteien geschlossenen Geschäften entstehen, unterwerfen sich beide Vertragsteile unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges der Schiedsgerichtsordnung und dem Schiedsgericht der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien und / oder der Wiener Warenbörse, die das österreichische Recht anzuwenden hat. UN-Kaufrecht kommt nicht zur Anwendung.

12. Für den Fall, dass sich ein Widerspruch zwischen den allgemeinen Geschäftsbedingungen und den gültigen Usancen der Börse für landwirtschaftliche Produkte ergeben sollte, ist jedenfalls diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vorzug zu geben. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hievon unberührt. Hinsichtlich einer aus welchem Grunde auch immer ungültigen bzw. nichtigen Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Regelung heranzuziehen, die dem Zweck der ursprünglich vorgesehenen Bestimmung am nächsten kommt, ohne neuerlich seine Nichtigkeit oder Ungültigkeit zu begründen.